Wann übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Entrümpelung? Diese Frage stellt sich meist dann, wenn ein Elternteil einen Pflegegrad erhalten hat und die Wohnung so vollgestellt ist, dass Pflegekräfte kaum noch an das Bett kommen. Stapel im Flur, blockierte Türen, Teppichkanten und Kisten vor dem Bad: Sturzgefahr und ein Pflegedienst, der seine Arbeit nur eingeschränkt leisten kann. Sie überlegen jetzt, ob die Pflegeversicherung einen Zuschuss zahlt oder ob die Kosten komplett an Ihnen und Ihrer Familie hängen bleiben.
Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage ein, zeigt die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme, benennt die typischen Ablehnungsgründe und führt Sie durch das Antragsverfahren. Ebenso erfahren Sie, welche Alternativen es gibt, wenn die Pflegekasse nicht zahlt.
Grundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Danach können Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gewähren, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Der Zuschuss liegt bei bis zu 4.180 € je Maßnahme.
Typische Beispiele sind der barrierefreie Umbau des Bades, der Abbau von Türschwellen oder ein Treppenlift. Eine Entrümpelung steht in dieser Aufzählung nicht, sie kann aber Teil einer solchen Maßnahme sein. Anerkannt wird das dann, wenn zugestellte Räume die Pflege konkret behindern: Ein Pflegebett lässt sich nicht aufstellen, ein Rollator passt nicht durch den Flur, der Badzugang ist versperrt oder Fluchtwege sind blockiert. In diesen Fällen ist das Entrümpeln kein Aufräumdienst, sondern die Voraussetzung dafür, dass Pflege in der Wohnung überhaupt stattfinden kann.
Die Pflegekasse entscheidet immer im Einzelfall. Der Nachweis, dass zwischen der Wohnsituation und der Pflege ein direkter Zusammenhang besteht, muss aus dem Antrag hervorgehen.
Nicht jede Entrümpelung mit Pflegebezug landet bei der Pflegekasse. Je nach Anlass und finanzieller Lage kommen andere Stellen infrage.
Damit ein Zuschuss bewilligt wird, müssen mehrere Punkte gleichzeitig zutreffen.
Ein anerkannter Pflegegrad muss vorliegen, von Pflegegrad 1 bis 5. Ohne Einstufung durch den Medizinischen Dienst gibt es keine Leistungen nach § 40 SGB XI. Die pflegebedürftige Person muss in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden, also in der eigenen Wohnung, im Haus oder im Haushalt von Angehörigen. Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen greift die Regelung nicht.
Die Maßnahme selbst muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellen. Genau dieser Punkt entscheidet über Bewilligung oder Ablehnung. Hilfreich ist eine pflegefachliche Begründung, etwa eine kurze Stellungnahme des behandelnden Arztes oder des ambulanten Pflegedienstes, die beschreibt, welche Pflegehandlungen aktuell nicht möglich sind.
Der Antrag muss vor der Auftragserteilung gestellt werden. Wer erst räumen lässt und danach Belege einreicht, hat schlechte Karten. Je nach Einkommen der pflegebedürftigen Person kann ein Eigenanteil verlangt werden, geregelt in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands.
Die häufigste Ablehnung trifft die klassische Haushaltsauflösung. Zieht die pflegebedürftige Person ins Pflegeheim oder ist sie verstorben, entfällt der Zweck der Maßnahme, denn die häusliche Pflege wird dadurch nicht mehr erleichtert. Diese Räumung zahlen Angehörige, Erben oder bei Bedürftigkeit das Sozialamt.
Ebenfalls abgelehnt wird eine Entrümpelung ohne erkennbaren Pflegebezug. Wenn Keller, Dachboden oder Garage geräumt werden sollen, die pflegebedürftige Person diese Räume aber ohnehin nicht nutzt, fehlt der Nutzen für die Pflege. Ein Dachboden oder eine Garage fällt damit in der Regel unter die privat zu tragenden Kosten.
Auch der Umzug selbst ist keine Leistung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Umzugskosten werden allenfalls im Rahmen anderer Hilfen berücksichtigt, nicht als Wohnumfeldverbesserung. Nachträglich gestellte Anträge scheitern regelmäßig daran, dass die Pflegekasse den Zustand vor der Räumung nicht mehr prüfen kann.
Wenn die Pflegekasse ablehnt oder kein Pflegegrad vorliegt, bleiben mehrere Wege.
Sozialamt und Grundsicherung: Nach dem SGB XII kann das Sozialamt die Kosten übernehmen, wenn weder Einkommen noch Vermögen ausreichen und die Räumung notwendig ist, etwa zur Abwendung von Wohnungslosigkeit oder bei gesundheitsgefährdenden Zuständen. Auch hier gilt: Antrag stellen, bevor ein Unternehmen beauftragt wird.
Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhalten monatlich 131 € als zweckgebundenen Entlastungsbetrag. Damit lassen sich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren, in einigen Bundesländern auch haushaltsnahe Dienstleistungen. Für eine vollständige Entrümpelung reicht der Betrag nicht, als Baustein bei kleineren Aufräumaktionen kann er helfen. Nicht abgerufene Beträge lassen sich innerhalb des Kalenderjahres ansparen.
Angehörige und Erben: Bei einer Haushaltsauflösung nach dem Tod haften die Erben mit dem Nachlass. Erlöse aus verwertbarem Inventar mindern die Rechnung, dazu gleich mehr.
Steuerliche Absetzbarkeit: Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn die Leistung im Haushalt erbracht und per Überweisung bezahlt wurde. Barzahlung schließt den Abzug aus.
Der Weg von der Idee bis zur Auszahlung folgt einer festen Reihenfolge. Wer sie einhält, vermeidet die häufigsten Ablehnungsgründe.
Der erste Schritt ist der Anruf bei der zuständigen Pflegekasse, die bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt ist. Manche Kassen halten eigene Formulare bereit, ein formloses Schreiben genügt aber. Darin sollten der Name und die Versichertennummer, der Pflegegrad, eine Beschreibung der Wohnsituation und der beantragte Betrag stehen.
Der Kern des Antrags ist die Begründung. Sie sollte nicht beschreiben, dass die Wohnung unordentlich ist, sondern welche Pflegeleistung dadurch verhindert wird. Formulierungen wie „das Pflegebett kann im Schlafzimmer nicht aufgestellt werden, weil der Raum bis zur Decke mit Kartons belegt ist“ wirken konkreter als allgemeine Hinweise auf Unordnung.
Beizulegen sind ein schriftlicher Kostenvoranschlag, Fotos der Gefahrenstellen und möglichst eine Stellungnahme des Pflegedienstes oder des Hausarztes. Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung beauftragen. Über den Antrag ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entscheiden, in der Praxis dauert es meist einige Wochen. Bei einer Ablehnung besteht ein Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab Zugang des Bescheids. Ein Widerspruch lohnt sich besonders dann, wenn die pflegefachliche Begründung im Erstantrag zu knapp ausgefallen ist.
Sie haben Interesse? MK Entrümpelung stellt einen Kostenvoranschlag für die Pflegekasse nach der kostenlosen Besichtigung schriftlich aus.
Jamal Bouja, MK Entrümpelung:
„Aus der Praxis kann ich Ihnen fünf Dinge mitgeben, die über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden. Erstens: Lassen Sie den Kostenvoranschlag so aufschlüsseln, dass die pflegerelevanten Bereiche einzeln stehen, also Schlafzimmer, Flur und Bad getrennt von Keller oder Dachboden. Zweitens: Machen Sie Fotos, bevor irgendjemand etwas anfasst. Ein Bild vom blockierten Badzugang sagt der Sachbearbeiterin mehr als drei Seiten Text. Drittens: Starten Sie die Maßnahme nicht vor der schriftlichen Bewilligung, auch nicht teilweise. Viertens: Bündeln Sie, was zusammengehört. Wenn ohnehin Türschwellen abgebaut oder Haltegriffe montiert werden, gehört das in denselben Antrag. Fünftens: Nutzen Sie die kostenlose Besichtigung vor Ort. Dabei sehen wir sofort, welche Positionen die Pflegekasse erfahrungsgemäß akzeptiert und welche Sie besser privat einplanen.“
Der Preis hängt von wenigen, gut prüfbaren Faktoren ab. Eine seriöse Kalkulation entsteht erst nach der Besichtigung. Pauschale Telefonpreise sind meist Lockangebote.
| Kostenfaktor | Wirkung auf den Preis |
| Wohnfläche und Anzahl der Räume | Grundgröße der Kalkulation, mehr Fläche bedeutet mehr Arbeitszeit |
| Menge und Verdichtung des Hausrats | Ausschlaggebend für Volumen und Anzahl der Transporte |
| Etage, Aufzug, Halteverbot | Ohne Aufzug oder mit langen Tragewegen steigt der Aufwand deutlich |
| Entsorgungsgebühren nach Fraktion | Restmüll, Sperrmüll, Holz und Elektroschrott werden unterschiedlich abgerechnet |
| Sondermüll und Gefahrstoffe | Farben, Öle, Asbestreste erfordern gesonderte Entsorgungswege |
| Zustand der Wohnung | Messie- oder Verwahrlosungsfälle bedeuten Schutzausrüstung und mehr Personal |
| Zusatzleistungen | Besenreine Übergabe, Demontagen, Tapeten entfernen |
Wie sich diese Faktoren rechnerisch auswirken, zeigt die Übersicht zu den Entrümpelungskosten pro Quadratmeter im Detail. MK Entrümpelung arbeitet mit Festpreis-Garantie: Der im Angebot genannte Betrag gilt, auch wenn der Aufwand höher ausfällt als geschätzt. Dazu kommt eine Bestpreis-Garantie bei vergleichbaren schriftlichen Angeboten.
Den Eigenanteil senken lässt sich über die Wertanrechnung. Gut erhaltene Möbel, Elektrogeräte, Werkzeug, Sammlerstücke oder ein Fahrzeug im Hof werden bewertet und mit der Rechnung verrechnet. Wie diese Entrümpelung mit Wertanrechnung abläuft und welche Gegenstände typischerweise angerechnet werden, ist gesondert beschrieben. Bei bewilligtem Zuschuss zahlt die Pflegekasse bis zur Höhe der Bewilligung, der Rest bleibt beim Auftraggeber.
Für die Pflegekasse zählt vor allem ein Punkt: ein nachvollziehbarer, schriftlicher Kostenvoranschlag mit einzelnen Positionen. Angebote auf Stundenlohnbasis sind für den Antrag ungeeignet, weil die Endsumme offen bleibt.
Ein zweiter Prüfpunkt sind die Entsorgungsnachweise. Ein Fachbetrieb liefert Belege über den Verbleib der Abfälle und arbeitet mit zertifizierten Entsorgungsanlagen. Wer deutlich unter Marktpreis anbietet und keine Nachweise vorlegt, entsorgt möglicherweise illegal, die Verantwortung fällt dann auf den Auftraggeber zurück.
Weitere Kriterien: eine zugesagte besenreine Übergabe, damit die Wohnung anschließend nutzbar oder übergabefähig ist, sowie Diskretion bei Messie- und Verwahrlosungswohnungen, also neutrale Fahrzeuge und Container ohne Aufschrift. Erfahrung mit Pflegefällen zeigt sich daran, dass ein Betrieb den Ablauf kennt und weiß, welche Unterlagen die Kasse braucht. Wer sich vorab ein Bild machen möchte, findet den typischen Ablauf einer Entrümpelung Schritt für Schritt beschrieben.
Sie brauchen einen belastbaren Kostenvoranschlag für Ihren Antrag bei der Pflegekasse? MK Entrümpelung besichtigt kostenlos vor Ort und liefert das schriftliche Angebot innerhalb von 24 Stunden, mit Festpreis-, Bestpreis- und Besenrein-Garantie. Über 2.500 Entrümpelungen seit 2014, Express- und Notfall-Service sowie Remote-Entrümpelung per Schlüsselversand, wenn Sie weiter weg wohnen. Telefon 0157 9261 9400, Standort Essen, Altenessener Str., im Einsatz in ganz NRW von Duisburg, Bochum und Dortmund über Düsseldorf und Oberhausen bis Gladbeck, Hattingen, Velbert und Bottrop.
Die Pflegekasse zahlt keine Entrümpelung als solche, sondern eine Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. Ausschlaggebend ist der Nachweis, dass die häusliche Pflege durch die Räumung möglich oder deutlich leichter wird. Ohne Pflegegrad, nach dem Umzug ins Pflegeheim oder im Todesfall greift diese Leistung nicht, dann kommen Sozialamt, Angehörige oder der Nachlass ins Spiel. Wer den Antrag mit Fotos, pflegefachlicher Begründung und einem aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag stellt und die Bewilligung abwartet, hat die besten Chancen auf einen Zuschuss.
Grundsätzlich der Eigentümer oder Mieter des Hausrats, bei einem Todesfall die Erben aus dem Nachlass. Liegt ein Pflegegrad vor und dient die Räumung der häuslichen Pflege, kann die Pflegekasse einen Zuschuss leisten. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit übernimmt das Sozialamt nach SGB XII.
Erforderlich sind ein anerkannter Pflegegrad, Pflege in der eigenen Häuslichkeit und eine Maßnahme, die die Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellt. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Erstattet werden die Kosten der bewilligten Maßnahme bis zur Höchstgrenze, also etwa Badumbau, Türverbreiterung, Abbau von Schwellen, Treppenlift oder eine Räumung, soweit sie pflegerelevante Bereiche betrifft. Umzugskosten und die reine Wohnungsauflösung gehören nicht dazu.
Gemeint ist der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, der inzwischen bei bis zu 4.180 € je Maßnahme liegt. Ausgezahlt wird er nach bewilligtem Antrag bei vorhandenem Pflegegrad und häuslicher Pflege, in der Regel gegen Vorlage der Rechnung.
Bezuschusst werden Umbauten, die die Pflege erleichtern oder Selbstständigkeit erhalten, zum Beispiel bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Rampen, breitere Türen oder ein Treppenlift. Je nach Einkommen kann ein Eigenanteil anfallen.
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht der pflegebedürftigen Person zu und wird nicht als Geld an Angehörige ausgezahlt. Er kann aber Leistungen anerkannter Anbieter finanzieren, die die Tochter entlasten, etwa Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe. Die Abrechnung läuft über die Pflegekasse.
Jamal Bouja führt MK Entrümpelung in Essen und begleitet seit über zehn Jahren Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen im Ruhrgebiet. Aus mehr als 2.500 Objekten kennt er die Bandbreite von der Kellerräumung bis zur verwahrlosten Wohnung. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit sind Haushaltsauflösungen mit Pflegebezug, bei denen Angehörige Unterlagen für Pflegekasse oder Sozialamt benötigen.